Bewilligung von PKH bei Leistungsunfähigkeit des Ehemanns
Gesetze: FGO § 142
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner lehnte den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Festsetzung von Kindergeld ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen das finanzgerichtliche Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat außerdem beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
II. Der Antrag ist begründet. Der Antragstellerin ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—).
1. Die Antragstellerin erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren…auf die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 4/97 die Revision zugelassen.
2. Aufgrund der Angaben, die die Antragstellerin in der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Denn sie verfügt über keine eigenen Einnahmen und auch über kein Vermögen.
Zwar hat sie gemäß § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Leistung eines Vorschusses für die Prozesskosten. Dieser Anspruch setzt aber die Leistungsfähigkeit des Ehemannes voraus. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn der erkennende Senat hat dem Ehemann der Antragstellerin in dem Verfahren…PKH gegen Zahlung von Monatsraten in Höhe von € 175 bewilligt. Das nach Abzug der jeweiligen Monatsrate verbleibende Einkommen des Ehemannes ist für den angemessenen Unterhalt der Familie erforderlich und reicht für einen Prozesskostenvorschuss an die Antragstellerin nicht aus.
3. Im Hinblick auf den gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof war der Antragstellerin nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ihr Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.
Fundstelle(n):
WAAAB-24337