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USt beim Forderungskauf und Forderungseinzug
Der entschieden, dass ein Factor, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden (Anschlusskunden) dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit gem. Art. 2 und 4 der 6. EG-R ausführt und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin stellt diese wirtschaftliche Tätigkeit eine Einziehung von Forderungen dar und ist damit nicht steuerbefreit. Darüber hinaus können nach Auffassung des EuGH das echte und das unechte Factoring sowohl hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Factors als auch hinsichtlich der Steuerpflicht der Factoringleistung nicht ungleich behandelt werden. Der BFH hat sich mit Urteil vom 4. 9. 2003 - V R 34/99 dieser Rechtsauffassung angeschlossen ...