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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 291/00 EFG 2004 S. 1035

Gesetze: SGB IV § 7 Abs. 1, RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 38 Abs. 3 S. 1, EStG 1990 § 3 Nr. 62, EStG 1987 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 1987 § 38 Abs. 3 S. 1, EStG 1987 § 3 Nr. 62

Lohnsteuerhaftung

Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers

Lohnsteuer-Nachforderung und Lohnsteuerhaftung

Leitsatz

1. Die Arbeitnehmereigenschaft im Lohnsteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen und kann im Einzelfall unterschiedlich sein, wenngleich auch weitgehende Übereinstimmung besteht.

2. Ein zu weniger als der Hälfte an der Gesellschaft (GmbH) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der GmbH anzusehen, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne ist bei einem zu 40 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anzunehmen, wenn nach dem Anstellungsvertrag ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, ihm allein die gesamte Leitung des Betriebs und Bestimmung der innerbetrieblichen Organisation obliegt, er nach dem Willen der Vertragsparteien die Stellung des Arbeitgebers im Sinne der arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften innehaben soll, von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit ist und auch bei der Festlegung seines Urlaubs keinen wesentlichen Beschränkungen unterliegt.

3. Ist die Gesellschaft hiernach (Leitsatz 2) zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Geschäftsführer nicht gesetzlich verpflichtet, so handelt es sich bei den gezahlten Beiträgen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die darauf entfallende Lohnsteuer kann die Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1035
EFG 2004 S. 1035 Nr. 14
FAAAB-24240

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