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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 245/01

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2658/87 Anh. I Teil I Titel I A 3a

Ausfuhrerstattung: Einreihung nach Warenbeschaffenheit, nicht nach Verpakkungsart

Leitsatz

Aus der allgemeinen Vorschrift 3a der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L/1 ff.) ergibt sich, dass die Einreihung in die Position mit der genaueren Warenbezeichnung erfolgen muss.

Maßgeblich ist dabei nicht die Verpackungsart, sondern die Warenbeschaffenheit (hier Abgrenzung zwischen den Marktordnungswarenlistennummern 0202 3090 9500 und 0202 3090 9400).

Fundstelle(n):
RAAAB-24223

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