Gesetze: ZK Art. 70 Abs.1 ZK Art. 71 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1
Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel
Leitsatz
1. Die Ermessensentscheidung des Zollamtes, durch Verdoppelung des Mindestprobenumfangs der besonderen Größe der Ausfuhrsendung
Rechnung zu tragen, ist nicht zu beanstanden.
2. Sind am Geflügelkörper wenige kleine Federn, Federenden und/oder Haarfedern vorhanden, gilt der Geflügelschlachtkörper
gleichwohl als gerupft i.S.d. Erzeugniscodes 0207 1210.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-24222
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