Der Nachweis zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr des Bestimmungsdrittlands ist anhand
eines Primärnachweises gem. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 oder, falls dessen Beschaffung trotz vom Ausführer unternommener
geeigneter Schritte nicht möglich war, anhand eines Sekundärnachweises gem. Art. 18 Abs. 2c der Verordnung Nr. 3665/87 zu
führen.
Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr kann auch als erbracht gelten, wenn
eine Entladungsbescheinigung, die von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die in dem Mitgliedstaat,
in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, zugelassen ist, ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis
das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine
Wiederausfuhr war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-24219
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