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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 204/02

Gesetze: FGO § 56 Abs. 2

Finanzgerichtsordnung: Anforderungen an die Substantiierungspflicht im Rahmen von § 56 FGO

Leitsatz

Bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen erforderlich, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Lediglich unklare oder unvollständige Angaben können erläutert oder ergänzt werden; dies jedoch nur dann, wenn innerhalb der Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe bereits schlüssig vorgetragen worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-24212

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