Bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung
geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen erforderlich, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig
sind. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden.
Lediglich unklare oder unvollständige Angaben können erläutert oder ergänzt werden; dies jedoch nur dann, wenn innerhalb der
Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe bereits schlüssig vorgetragen worden ist.
Fundstelle(n): YAAAB-24212
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