Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe, die die bisherige pauschale Besteuerung von Spielautomaten unter
dem Gesichtspunkt des Art 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, nämlich Praktikabilität sowie gleichmäßige und sichere Steuererhebung,
nunmehr entfallen sind. Da sich die verfassungsmäßigen Zweifel allein auf die Verdoppelung des Steuersatzes beziehen, würde
auch bei einer Verfassungswidrigkeit des 3. Gesetzes zur Änderung des SpStG die Steuer gleichwohl nach dem vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Steuersatz von DM 300 zu erheben sein, denn für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei Erkenntnis
der Verfassungswidrigkeit eines Steuersatzes von DM 600 auch auf eine Besteuerung mit DM 300 verzichtet hätte und Geräte in
Spielhallen unversteuert gelassen oder nur mit einem geringeren Betrag als DM 300 besteuert hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Fundstelle(n): OAAAB-24211
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