Auf Grund der Besonderheit der Veranlagung von Ehegatten, wonach entweder für beide Ehegatten eine Zusammenveranlagung oder
bei Beantragung der getrennten Veranlagung durch einen Ehegatten für jeden Ehegatten eine getrennte Veranlagung durchzuführen
ist, ist es für die Anwendung der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausreichend, wenn einer der Ehegatten die
getrennte Veranlagung beantragt.
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Fundstelle(n): DB 2004 S. 2557 Nr. 48 EFG 2004 S. 1458 EFG 2004 S. 1458 Nr. 19 FAAAB-24201
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