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Erweiterter Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems im Umsatzsteuerrecht am Beispiel von Hotelarrangementvermittlungen in Österreich
I. Einleitung und Problemstellung
Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom den bisherigen § 51 UStDV durch § 13b UStG ersetzt (Art. 18 Nr. 5 Steueränderungsgesetz 2001, BGBl I 2001, S. 3794). Unter bestimmten Voraussetzungen geht bei Anwendung des § 13b UStG– entgegen der Grundsystematik des Umsatzsteuersystems – die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über.
Die Umsetzung des § 13b UStG im Rahmen der 6. Richtlinie 77/388/EWG (Art. 21 Abs. 1a) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist nicht von allen europäischen Mitgliedstaaten zeitlich und formell synchron erfolgt.
Hierdurch ergeben sich für den grenzüberschreitend tätigen Unternehmer schwer überschaubare umsatzsteuerliche Probleme. Ist die Leistung überhaupt der Umsatzsteuer zu unterwerfen? Was ist mit Vorsteuer(-guthaben) aus Vorleistungen im Land der Leistungserbringung? Wird nur eine Leistung erbracht oder werden ggf. mehrere, umsatzsteuerlich getrennt zu bewertende Leistungen erbracht? Was für eine Art der sonstigen Leistung wird erbracht? Wo ist der Ort der sonstigen Leistung? Wo ist die erbrachte Leistung von wem zu versteuern?
Die Problemstellung wird an folgendem Beispiel dargestellt und anschließend e...