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Vorsteuerabzug bei beabsichtigten Vermietungsumsätzen
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen berechtigt, wenn er steuerpflichtige Verwendungsumsätze beabsichtigt; dabei ist die Absicht durch objektive Anhaltspunkte zu belegen. Hat der Unternehmer bei der Finanzierung die Vorsteuer als Kostenfaktor nicht berücksichtigt und weist der Vermarktungsauftrag einen Preis plus Mehrwertsteuer aus, bringt der Unternehmer die Absicht, steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erbringen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausführung steuerpflichtiger Verwendungsumsätze eindeutig präferiert, auch wenn anzunehmen ist, dass er zur Vermeidung eines Leerstands eine steuerfreie Vermietung in Betracht ziehen würde (Hessisches FG, Beschl. v. - 6 V 2299/03).