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BBV Nr. 7 vom Seite 24

Vor- und Nacherbschaft

Steuerliche Haken und Ösen

Sabine Gregier

Bei der Vor- und Nacherbschaft nehmen zwei oder mehrere Erben nicht gleichzeitig, sondern hintereinander die Erbenstellung ein. Mit dem Erbfall geht das Vermögen zunächst auf den Vorerben über. Dieser ist jedoch nur „Erbe auf Zeit”. Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Erblasser legt in seiner letztwilligen Verfügung fest, wovon der Eintritt des Nacherbfalls abhängt. Er kann den Nacherbfall entweder befristet oder bedingt anordnen. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Befristung ist das Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Nacherben. Der typische Fall für eine bedingte Anordnung ist die Koppelung des Eintritts des Nacherbfalls an die Wiederheirat oder das Versterben des Vorerben. Wenn der Erblasser nicht bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Nacherbfolge eintreten soll, tritt sie gemäß § 2106 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Vorerben ein.

Für die Besteuerung des Vorerben ist es zunächst unerheblich, was der Auslöser für den Nacherbfall ist. Für die Besteuerung des Nacherben macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob der Nacherbfall zu Lebzeiten des Vorerben oder erst bei dessen Tod ei...