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BMF 22.06.2004 IV B 5 - S 6414 - 1/04, NWB 29/2004 S. 233

Versicherungsteuer | neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 7a Abs. 2 VersStG; § 10 FeuerschStG)

Zum sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern der Europäischen Union beigetreten. Im Hinblick auf die Verwaltung der VersSt und der FeuerschSt gilt gem. folgende Regelung: Für die Anmeldung und Entrichtung der VersSt (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der FeuerschSt (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG; § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres das FA für Körperschaften I, Gerichtstraße 27, 13347 Berlin, mit folgenden Bankkonten zuständig: Kontoinhaber: Finanzamt Charlottenburg, Postbank Berlin, Kto.-Nr. 0691555100, BLZ: 100 100 10; Berliner Sparkasse, Kto.-Nr. 66000...