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Lohnsteuer | ergänzende Zusatzleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 EStG)
Ist bei der ursprünglichen Festlegung einer Sozialabfindung versehentlich die monetäre Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung nicht berücksichtigt worden und wird in einem späteren VZ eine Nachzahlung mit dem Zweck geleistet, diesen Fehler auszugleichen, kann eine ergänzende Zusatzleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge vorliegen (, n. v.).