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Finanzgerichtsordnung | Aussetzung der Vollziehung eines schwer verständlichen Bescheids
AdV kann wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids gewährt werden, wenn dieser rechnerisch kompliziert ist und aus Zeitgründen oder wegen Verständnisschwierigkeiten (mangels verbaler Erläuterung) noch nicht nachvollzogen werden konnte. Der Dringlichkeit halber entscheidet der Senatsvorsitzende des FG allein gem. § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO (, rkr.).