§ 10b EStG; Steuerlich unschädliche Betätigungen;
Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom
Nach dem (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der Betrieb gewerblicher Art bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum verlängert.
Spenden, die bis zum an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.
Dieses Schreiben entspricht dem , Az: IV – C 4 – S 0177 – 12/04.
Zur Übergangsregelung bei privatrechtlichen Körperschaften vgl. ; BStBl 2003 I S. 173.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0177 - 7 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 0177 - 16/St 31
Fundstelle(n):
HAAAB-24008