Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente
Leitsatz
Zu den von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfassten Hinterbliebenenbezügen gehören auch Verträge, aus denen sich der Erwerb
einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer diesem gleichgestellten Person ergibt.
Für Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient
wurde, gilt das nicht. Denn es soll sichergestellt werden, dass nur solche Hinterbliebenenbezüge steuerfrei bleiben, die allein
durch die Arbeitsleistung des Erblassers als Geschäftsführer erdient wurden.
Kann ein Gesellschafter aufgrund seiner Stellung Einfluss auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte der Gesellschaft nehmen
und waren diesen gegen seinen Willen nicht durchsetzbar, ist eine herrschende Gesellschafterstellung zu bejahen. Von ihm erdiente
Hinterbliebenenbezüge werden daher von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1231 Nr. 20 EFG 2004 S. 1466 EFG 2004 S. 1466 Nr. 19 QAAAB-23983
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