Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins und Auslegung des Testaments
Leitsatz
Der Inhalt eines Erbscheins hat zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, eine Bindung an den Inhalt des Erbscheins besteht
aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht.
Nur wenn gewichtige Gründe erkennbar gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind die Finanzbehörden und die FG berechtigt
und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln.
Bei der Auslegung eines Testaments ist u.a. der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen,
was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen
wollte. Maßgeblich ist allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1229 Nr. 20 EFG 2004 S. 1231 EFG 2004 S. 1231 Nr. 16 GAAAB-23982
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