Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler
Leitsatz
Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt vor, wenn der Leistende nach der Gesamtwürdigung aller Umstände aus
Sicht des Kunden den Eindruck erweckt, er sei Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler der Reise.
Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger),
bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene
Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Das Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Vermittlerstellung in dem Prospekt, das Verantwortlichzeichnen für den ordnungsgemäßen
Zustand der vermieteten Unterkunft sowie Absenderangaben in der Reservierungsbetätigung und den sonstigen Unterlagen sind
Indizien für eine Stellung als Reiseveranstalter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAB-23956
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