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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 753/03 EFG 2004 S. 1441

Gesetze: EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 1, EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3

Anforderungen an die Buchführung und an die Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsgutes bei Bildung einer Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

Körperschaftsteuer 1999

Leitsatz

1. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist eine gesonderte Ansparrücklage zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.

2. Wird die Rücklage für mehrere Wirtschaftsgüter einheitlich, in einer Summe, auf dem Rücklagenkonto gebucht, genügt es, wenn die erforderlichen Informationen zu den einzelnen Wirtschaftsgütern (bezüglich der Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) in den Erläuterungen zum Jahresabschluss enthalten sind.

3. Eine allgemeine Bezeichnung mit dem Oberbegriff konkretisiert die geplante Investition jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn dieser Oberbegriff eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftsgüter umfasst (hier: „Baumaschinen”). Bei einem Unternehmen, das Baustellenmischabfälle aufkauft, sortiert und verwertet sowie Humus aufbereitet und verwertet und bisher nur einen Bagger im Betriebsvermögen hat, kann die Angabe „Bagger” aber eine ausreichende Konkretisierung im Sinne der Rechtsprechung zur Ansparrücklage sein.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 3 Nr. 34
EFG 2004 S. 1441
EFG 2004 S. 1441 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14391 Nr. 11
PAAAB-23953

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