Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 6414/3

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer;
Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
– Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

Bezug:

Zum sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern der Europäischen Union beigetreten.

Im Hinblick auf die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer gilt folgende Regelung:

Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres zuständig das


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Finanzamt für Körperschaften I
 
Tel.: (030) 90 24 – 270
Gerichtstraße 27
 
Fax: (030) 90 24 – 27900
13347 Berlin
 
 

Bankkonten:


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Kontoinhaber:Finanzamt Charlottenburg
Postbank Berlin
Kto.-Nr. 0691555100
BLZ: 100 100 10
Berliner Sparkasse
Kto.-Nr. 6600046463
BLZ: 100 500 00

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem  IV B 5– S 6414 – 1/04 –.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6414/3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-23925