Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer;
Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
– Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
Bezug:
Zum sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern der Europäischen Union beigetreten.
Im Hinblick auf die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer gilt folgende Regelung:
Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres zuständig das
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Finanzamt für Körperschaften I | Tel.: (030) 90 24 – 270 | |
Gerichtstraße 27 | Fax: (030) 90 24 – 27900 | |
13347 Berlin |
Bankkonten:
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Kontoinhaber:Finanzamt Charlottenburg | ||
Postbank Berlin | Kto.-Nr. 0691555100 | BLZ: 100 100 10 |
Berliner Sparkasse | Kto.-Nr. 6600046463 | BLZ: 100 500 00 |
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem IV B 5– S 6414 – 1/04 –.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6414/3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-23925