Einheitsbewertung des Grundvermögens;
Abgrenzung „Gebäude/Betriebsvorrichtung” bei Windkraftanlagen
Es ist gefragt worden, ob der Turm einer Windkraftanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude zu behandeln ist. Die Türme weisen eine Höhe von etwa 60 m und eine Grundfläche von ca. 8 m2 sowie Turmabschlüsse von ca. 3 m2 auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 m3. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür.
Im Inneren der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von etwa 8 m2 nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa ⅕ dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In einer Höhe von 20 m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukengroßen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür (Zwangsbelüftung), elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse.
Die Türme werden ausschließlich für betriebliche Zwecke und Wartungsarbeiten betreten.
Das FinMin bittet hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Bei den Türmen von Windkraftanlagen handelt es sich nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen, weil sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen. Der Grund und Boden von Windkraftanlagen ist als Grundvermögen zu bewerten.
Zu der Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden von Windkraftanlagen dem Grundvermögen zuzurechnen ist, bittet das FinMin die Auffassung zu vertreten, dass in Pachtfällen die vom Betreiber der Windkraftanlage gepachtete Fläche maßgebend ist.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3190 - 102
Fundstelle(n):
GAAAB-23904