OFD Münster - S 7030 - 46/10 - St 11 - 32

Gewerbean- und -abmeldungen (§ 138 AO);
Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)

Das Finanzministerium NRW hat mit Erlass vom , S 7030 – 128 – V A 4, folgendes mitgeteilt:

„Der Umsatzsteuerbetrug insbesondere in Form von Karussellgeschäften hat ganz erhebliche Ausmaße angenommen. An Umsatzsteuerhinterziehungen in Form von Karussellgeschäften sind regelmäßig Firmen beteiligt, die nur für kurze Zeit existieren und insbesondere zur Begehung des Umsatzsteuerbetruges gegründet werden. Eine effektive Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges erfordert einen verbesserten Verwaltungsvollzug. Ziel ist eine Verstärkung des Informationsaustauschs zwischen den Gewerbeämtern und den Finanzämtern über neu gegründete Unternehmen.

Derjenige, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, ist verpflichtet, die Eröffnung gegenüber der Gemeinde anzuzeigen, in der dieser Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Die Gemeinde hat das zuständige Finanzamt vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten (§ 138 AO). Die Unterrichtung erfolgt nunmehr innerhalb von 2 Wochen (90. Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht” (BLA) am 22./ mit Beschluss des BLA zur Änderung der GewAnzVwV).

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW hat die zuständigen Ordnungsbehörden auf die Einhaltung der Frist ausdrücklich hingewiesen (Erlass vom  – I C 3 – 62 – 2.0).

Um die Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden zu verstärken bittet die OFD, dass die Finanzämter die Ordnungsbehörden über Abmeldedaten – Name oder Firma, Sitz, Abmeldedatum – informieren, da Gewerbetreibende oftmals lediglich die steuerliche Abmeldung vornehmen. Durch die Übermittlung der Abmeldedaten können unnötiger Aufwand bei der Gewerbeüberwachung und u.U. falsche Gewerbestatistiken vermieden werden.

Der entsprechende Gewerbe-Anmeldungs-Vordruck ist Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO (vom , BGBl 1999 I S. 202, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl 2001 I S. 1992) und wird z.Zt. im Rahmen der Gewerberechtsnovelle überarbeitet.”

Die Meldung der Abmeldedaten an die örtlichen Gewerbeämter kann formlos unter Angabe der o.g. Daten erfolgen.

OFD Münster v. - S 7030 - 46/10 - St 11 - 32

Fundstelle(n):
JAAAB-23874