BFH Beschluss v. - VI B 13/04

Kein Ansatz der in Abschn. 40 LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; LStR Abschn. 40

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gezahlten Auslandsübernachtungskosten erreichten erwiesenermaßen nur rd. ein Fünftel des Betrages, der sich bei Ansatz der begehrten Pauschbeträge ergebe. Ungeachtet des Umstands, dass Pauschalregelungen wegen ihres Vereinfachungszwecks nur ausnahmsweise in Frage zu stellen seien (Hinweis auf Bundesfinanzhof —, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1986, 184, 186), führten die im Streitfall vorliegenden Umstände jedenfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, so dass nur die dem Kläger tatsächlich erwachsenen Aufwendungen zu berücksichtigen seien (vgl. u.a. , BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777, 780 unter Ziff. 2 c - zu Übernachtungskosten; Abschnitt 40 Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Lohnsteuer-RichtlinienLStR— 1996).

Dass im Streitfall eine höchstrichterliche Leitentscheidung erforderlich sein sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere weicht das FG mit seiner Entscheidung, dass die in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen ausnahmsweise dann nicht anzuerkennen sind, wenn deren Anwendung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, nicht von der BFH-Rechtsprechung ab (vgl. hierzu z.B. , nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 55).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 932 Nr. 16
CAAAB-23765