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Einkommensteuer | Vorrang eines Rechtsbehelfs gegen die ES-t‐Festsetzung vor der Klage gegen die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG
(1) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 i. V. mit § 73e EStDV entfällt grundsätzlich mit Ergehen des ESt-Bescheids, mit dem der Kl. als erweitert beschränkt Stpfl. veranlagt wird. (2) Das Rechtsschutzbedürfnis lebt wieder auf, wenn der ESt-Bescheid aufgehoben oder die ESt soweit herabgesetzt wird, dass die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 AStG zum Tragen kommt. Das Klageverfahren des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners ist deshalb bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den ESt-Bescheid des erweitert beschränkt stpfl. Vergütungsgläubigers auszusetzen (, rkr., EFG 2003, S. 1557). • Hinweis: Es handelt sich um ...BStBl II 1996, S. 87