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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 70/00

Gesetze: EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2000 § 2 Abs. 2, EStG 2000 § 2 Abs. 5, EStG 2000 § 2 Abs. 4, EStG 2000 § 10, GG Art. 6 Abs. 1

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2000

Kindergeld für das Kind

Leitsatz

1. Der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2000 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags – 13500 DM – berücksichtigt (Anschluss an das , BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

Fundstelle(n):
GAAAB-23703

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