Gesetze:
VermG § 34 Abs. 3 S.
1
VermG § 31 Abs. 5
VermG § 6 Abs. 1a S.
1
VermG § 2 Abs. 1 S.
5
VermG § 1
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr.
1
Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem VermG
Rechtsnachfolger eines Geschädigten als Berechtigter im Sinne des
VermG
Grundstücksübertragung von einem
Nichtberechtigten im Rahmen einer gütlichen Einigung
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Mit Blick auf den Normzweck des
§ 6 VermG gilt eine Organisation, die gemäß § 2 Abs. 1
Satz 5 VermG zum Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung bestimmt
wurde, selbst als Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG. Dies
sind insbesondere die Organisationen, die aufgrund des
Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert
im Bestand der Organisation verblieben wäre, wäre er nicht dem
Geschädigten durch Maßnahmen nach § 1 VermG entzogen worden.
2. Der Rückerwerb von
Grundstücken aus enteignetem Gewerkschaftsvermögen durch ein
Handlungsorgan des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) von der Treuhandanstalt
im Rahmen einer gütlichen Einigung ist nach dem VermG von der
Grunderwerbsteuer befreit, da der DGB anerkannte Nachfolgeorganisation
sämtlicher Gewerkschaftshäuser GmbH (der vormaligen
Grundstückseigentümer) ist und das VermG in § 31 Abs. 5 eine
gütliche Einigung vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-23693
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