§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht anwendbar bei Erlass eines Erstbescheids, im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren
Aufhebung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1992 bis 1994
Leitsätze
Die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nicht anzuwenden bei Erlass des ursprünglichen Bescheides (Erstbescheid) sowie
im Einspruchsverfahren und Klageverfahren, weil in diesen Fällen die in § 176 AO vorausgesetzte und geschützte Vertrauenssituation
nicht gegeben ist. Wer ein Rechtsmittel gegen den Änderungsbescheid einlegt, muss damit rechnen, dass sich im Verlaufe des
Verfahrens neue Rechtserkenntnisse durchsetzen und sich die bisherige Rechtsprechung ändert.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Fundstelle(n): QAAAB-23688
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