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Einkommensteuer | Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (§§ 3, 18 EStG)
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grds. als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbes. für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden, und nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als BA berücksichtigungsfähig wären. Eingehend mit der Anerkennung und der Wirkung steuerfreier Aufwandsentschädigungen befasst sich die , S 2121 - 16 - StH 211.