BFH Beschluss v. - XI B 48/02

Schlüssige Rüge einer Divergenz, einer fehlerhaften Beweiswürdigung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärten 1988 bis 1991 Verluste aus ihrem Gewerbebetrieb „Handel mit Kfz-Zubehör"; für die Streitjahre 1992 bis 1996 machten sie in ihrem um „Vermietung und Verkauf von Reisemobilen” erweiterten Gewerbebetrieb zusätzlich gewerbliche Verluste aus der Vermietung ihres Wohnmobils geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Vermietungstätigkeit sei weder als Gewerbebetrieb noch als Vermietung beweglicher Gegenstände einkommensteuerrechtlich relevant, es handele sich mangels positiver Ergebnisprognose um unbeachtliche Liebhaberei.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger, das FG habe die Entscheidung des (BFHE 141, 405) fehlerhaft angewandt; danach sei bei positiver Ergebnisprognose die Gewinnerzielungsabsicht stets zu bejahen. Außerdem habe das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund in der gebotenen Weise bezeichnet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenzrüge) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und

abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Kläger machen nur geltend, das FG habe die Entscheidung des in BFHE 141, 405 fehlerhaft angewandt. Eine Zulassung der Revision rechtfertigt aber nicht die Unrichtigkeit eines Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54 f., m.w.N.). Das FG ist von den Grundsätzen des BFH ausgegangen und hat die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil es mangels positiver Ergebnisprognose keine Gewinnerzielungsabsicht feststellen konnte.

2. Die Verfahrensrügen können gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden sind. Insbesondere hätten die Kläger hierfür dartun müssen, dass —ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des FG— die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 96 ff., m.w.N.). Soweit die Kläger rügen, das FG sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, haben sie nicht vorgetragen, was sie zur Sachaufklärung noch hätten beitragen können, wenn sie an der mündlichen Verhandlung persönlich teilgenommen hätten. Das gilt auch für ihr nachträgliches Vorbringen, das FG habe in der Sitzung insbesondere gefragt, was die Kläger nach 1996 zur Steigerung der Vermietungsumsätze unternommen hätten; auch hierzu haben sie nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätten.

Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung bezeichnet keinen Verfahrensmangel, die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen der Verfahrensrevision entzogen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N.). Dies gilt auch für das Vorbringen, das Urteil des FG sei inkonsequent; Verstöße gegen Denkgesetze sind in der Regel gleichfalls materielle Rechtsfehler und kein Verfahrensmangel (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O. § 115 Rz. 83, m.w.N.). Im Übrigen entspricht es geltendem Steuerrecht, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Vermietung beweglicher Gegenstände des Privatvermögens nach § 22 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG— zwar Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt werden, nicht aber etwaige Veräußerungsgewinne oder -verluste - von den nach § 23 EStG steuerpflichtigen abgesehen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 21 Rz. 12).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-23509