Auswirkungen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG auf die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG
Ab VZ 1999 sieht das Einkommensteuerprogramm vor, dass die begünstigten Einkünfte i.S. von § 32c Abs. 2 EStG im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG gemindert werden.
Diese Handhabung entspricht nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder den gesetzlichen Regelungen.
Die Gewährung eines Entlastungsbetrages nach § 32c EStG setzt gemäß § 32c Abs. 1 EStG voraus, dass gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Bestimmung des Umfangs der gewerblichen Einkünfte erfolgt nach § 32c Abs. 2 EStG. Gewerbliche Einkünfte i. S. von § 32c Abs. 2 EStG können nur noch insoweit im zu versteuernden Einkommen enthalten sein, als sie nicht im Wege des Verlustausgleichs und Verlustabzugs gekürzt werden. Soweit diese Einkünfte durch Verluste zwingend gemindert werden, stehen sie für eine Begünstigung nach § 32c EStG nicht mehr zur Verfügung (vgl. BStBl 1995 II S. 467).
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit den Verwaltungsanweisungen zu § 34 EStG. In R 197 Abs. 3 EStR 1999 wurde festgelegt, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG und des § 10d EStG zu beachten sind.
Die Eingangssätze in § 34 Abs. 1 EStG und § 32c Abs. 1 EStG enthalten die gleiche Formulierung: „Sind im zu versteuernden Einkommen … enthalten, …”.
Für eine abweichende Auslegung der Formulierung hinsichtlich der Höhe der begünstigten Einkünfte i.S. von § 32c Abs. 1 i. V. mit § 32c Abs. 2 EStG ist kein Grund ersichtlich.
Danach kommt eine Begünstigung nach § 32c EStG nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG bzw. nach Anwendung des § 10d EStG i. V. mit § 2 Abs. 3 EStG noch im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Ergänzend wird auf das BStBl 2001 I S. 172 – berichtigt in Bezug auf die Fußnoten 1 und 2 (vgl. BStBl 2001 I S. 627) – zu Zweifelsfragen beim Zusammentreffen der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG und der Steuerermäßigung nach § 34 EStG hingewiesen. Hier wird im Zusammenhang mit der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3 EStG auch zur Summe der gewerblichen Einkünfte i. S. von § 32c Abs. 2 EStG Stellung genommen. Danach ist von der Summe der gewerblichen Einkünfte i. S. des § 32c Abs. 2 EStG maximal nach Verlustausgleich i. S. des § 2 Abs. 3 EStG auszugehen (vgl. Fußnote 1 des o.g. BMF-Schreibens und nachfolgende Information).
Die OFD bittet, diesbezügliche Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen.
Das o.g. BMF-Schreiben wurde in Bezug auf die Fußnoten 1 und 2 berichtigt (vgl. BStBl 2001 I S. 627). Diese lauten nunmehr:
Fußnote 1: „die maximal nach Verlustausgleich im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG verbleibenden gewerblichen Einkünfte abzüglich des nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommenen Betrags (und in Fällen des § 10d EStG n.F. abzüglich des anteiligen Altersentlastungsbetrags und Freibetrags für Land- und Forstwirte sowie des Verlustabzugs im Sinne des § 10d EStG n.F.)”
Fußnote 2: „in Fällen des § 10d EStG n.F. abzüglich Altersentlastungsbetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirte und Verlustabzug nach § 10d EStG n.F.”
OFD Münster v. - S
2283 a - 103 - St 12 - 31
Fundstelle(n):
RAAAB-23439