OFD München - S 2150 a - 66 St 426 S 2150 a - 87 St 31

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (§ 162 AO)

1. Allgemeine Grundsätze

Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsgemäßen Bücher, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nrn. 2 – 4 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher geführt und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufgezeichnet haben (R 127 Abs. 1 EStR).

Ziel der Schätzung muss es sein, möglichst den tatsächlichen Gewinn des Wirtschaftsjahres festzustellen. Dabei liegt es im Ermessen des Finanzamts, jene Schätzungsmethode anzuwenden, die den Verhältnissen im Einzelfall am besten gerecht wird (z.B. Richtsatzschätzung, Schätzung durch Vermögensvergleich).

Bei Landwirten, deren Gewinn nunmehr (erstmals) geschätzt werden muss, weil sie ihrer Verpflichtung, Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen, nicht mehr nachkommen, ist der Gewinnschätzung zumindest der Gewinn des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags, der im Regelfall 10 % des Gewinns des Vorjahres beträgt, anzusetzen.

Bei Betrieben, deren Gewinn nach einer Betriebsprüfung geschätzt werden muss, sind den nachfolgenden Schätzungen zumindest die aufgrund der Betriebsprüfung ermittelten Ergebnisse zugrunde zu legen.

Führt der Stpfl. aus außersteuerlichen Gründen Bücher, so können diese Buchführungsunterlagen auch für die Schätzung des Gewinns herangezogen werden.

Unschärfen, die jeder Schätzung anhaften, können im allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat, BStBl 1986 II S. 226 und vom , BStBl 2001 II S. 484).

2. Richtsätze

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze beruhen auf dem Betriebseinkommen, das sich aus dem Rohertrag (Erlöse einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich der Sachkosten errechnet. In den Erlösen ist die Umsatzsteuer enthalten, da die Richtsätze unterstellen, dass der Steuerpflichtige die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG gewählt hat.

Das Betriebseinkommen berücksichtigt alle sachlichen Kosten mit Ausnahme der Lohnaufwendungen, der Miet- und Pachtzinsen und der Schuldzinsen. Diese Aufwendungen sind daher – soweit keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen – noch abzuziehen.


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Erlöse (einschl. USt)
– 
Sachkosten (ohne Lohnaufwendungen, Miet-, Pacht- u. Schuldzinsen)
 
Betriebseinkommen
– 
Lohnaufwendungen
– 
Schuldzinsen, Miet- und Pachtaufwendungen
 
Gewinn (aus der Bewirtschaftung)
Kapitalerträge, Miet- und Pachterträge
sonstige Sondergewinne
(ggf.) Nutzungswert der Wohnung
 
Gewinn

Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere Verhältnisse begründet sein.

Die Gestehungskosten sind die sachlichen Bebauungskosten, die bei der Bewirtschaftung anfallen. Bestimmte Aufwendungen sind noch einzeln zu ermitteln (vgl. Hopfengestehungskosten, Bebauungskostenpauschbetrag im Weinbau).

3. Außersteuerliche Unterlagen – Mehrfachantrag mit Anlagen

Agrarpolitische Fördermaßnahmen werden mit dem sog. Mehrfachantrag beantragt, der für das aktuelle Jahr jeweils bis zum 15. Mai beim Landwirtschaftsamt einzureichen ist. Dem Antrag beizufügen sind der Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN), das Betriebsdatenblatt FNN und ggf. das Viehverzeichnis.

Der Steuerpflichtige kann die steuerlich bedeutsamen Nutzungen (z. B. Gesamtfläche, Hackfruchtanteil, Stilllegungsflächen) und sonstigen Verhältnisse (z. B. Tierbestände) durch Vorlage der Anlagen zum Mehrfachantrag nachweisen. Im Einzelfall können zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 88 AO) die Anlagen zum Mehrfachantrag vom Steuerpflichtigen angefordert werden.

Werden Angaben von den Landwirtschaftsämtern benötigt, sind diese ausschließlich nach § 93 AO einzuholen (vgl. AO-Kartei § 93 Karte 1 AO). Für das Auskunftsersuchen kann die UNIFA-Vorlage verwendet werden (Ordner Veranlagung\Bearbeitung Steuererklärungen\Auskunfts- Vorlageersuchen an Dritte).

4. Hinweis im Steuerbescheid

Muss der Gewinn gem. § 162 AO geschätzt werden, ist im maschinellen Verfahren der Erläuterungstext KZ 129 zu verwenden (Hinweis auf die erfolgte Gewinnschätzung und die möglichen strafrechtlichen Folgen).

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Fundstelle(n):
BAAAB-23372