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            OFD München - S 0338 - 15 St 312 
Übersicht über ruhende Massenrechtsbehelfe
1. Einkommensteuer
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| Verfassungsmäßigkeit der Erfassung von Trinkgeldern als Arbeitslohn | Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, keine AdV Verfassungsbeschwerde (2 BvR 700/99) nach 
							BStBl 1999 II S. 361 | |
| Geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer der Automobilindustrie beim Erwerb von Kraftfahrzeugen (§ 8 Abs. 3 EStG) |  – 8 St 415 | Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 wegen eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 85/01) gegen das ; keine AdV | 
| Doppelte Haushaltsführung ab 1996 (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) |  – 56/4 St 312 | Ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 Rev. unbegr.,  und VI R 104/97); Verfassungsbeschwerden (2 BvR 400/98 und 2 BvR 592/98); keine AdV | 
| Kinderfreibeträge ab 1996 |  – 7 St 312 | Ruhen der Einsprüche zur ESt 1996 nach § 363 Abs. 2 S. 2 wegen BFH-Verfahren VI R 67/97 Kein Ruhen der Einsprüche zur ESt ab 1997, da kein Musterverfahren anhängig und Erhöhung der Kinderfreibeträge ab 1997 | 
| Einsprüche und Änderungsanträge zu bereits bestandskräftigen Bescheiden aufgrund der Beschlüsse des  zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern |  – 19/4 St 312 und... |