1) Zahlungen aus Waisenrenten gehören zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, die im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu
berücksichtigen sind.
2) Die zu berücksichtigenden Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ermitteln sich aus dem Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten. Minderungen einen dem Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG oder dem Sparerfreibetrag nach § 20 Abs.
4 EStG nachgebildeten Abzugsbetrag sowie um mit den Einkünften zusammenhängende Sonderausgaben sind ausgeschlossen.
3) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines dem Versorgungsfreibetrag nachgebildeten Abzugsbetrages
bestehen nicht.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1377 EFG 2004 S. 1377 Nr. 18 HAAAB-23318
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