1) Beruft sich der Vollstreckungsschuldner auf antragsgebundene Schutzvorschriften - vorliegend den Pfändungsschutz für Miet-
und Pachtzinsen nach § 319 AO i.V.m. § 851b ZPO - ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart.
2) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes.
Der lediglich pauschale Vortrag, dass infolge der Pfändung die persönliche wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen
zerstört werde, reicht weder zur Darlegung noch zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes aus.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1470 EFG 2004 S. 1470 Nr. 19 XAAAB-23317
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