Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt
ist, können nur dann als Krankheitskosten gem. § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im
konkreten Fall eine Krankheit darstellt und wenn die Aufwendungen zum Zweck ihrer Heilung oder Linderung getätigt werden.
Denn eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt nicht in jedem Falle eine Krankheit dar.
Ob eine Krankheit im vorgenannten Sinne gegeben ist, ist durch ein rechtzeitiges amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 815 Nr. 14 EFG 2004 S. 1216 EFG 2004 S. 1216 Nr. 16 IAAAB-23309
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