1. Ein volljähriges Kind, das
seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes unterbricht,
befindet sich nach Ablauf der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs.
1 S. 1
MuSchG grundsätzlich nicht mehr in
Berufsausbildung und ist daher kindergeldrechtlich nicht mehr
berücksichtigungsfähig.
2. Es nicht verfassungswidrig, dass
der Gesetzgeber in
§ 32 Abs. 4 EStG
für die Fallgruppe, dass die volljährige Tochter selbst Mutter wird,
heiratet und eine eigene Familie gründet, keinen Anspruch der Eltern auf
Kindergeld für die Tochter vorgesehen hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1321 EFG 2004 S. 1321 Nr. 17 RAAAB-23290
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