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Abgabenordnung | örtliche Zuständigkeit gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bei Firmenaufkäufern
Firmenaufkäufer (sog. „Firmenbestatter”) kaufen insolvente oder insolvenzgefährdete Unternehmen (zumeist GmbH) auf. Gegen die Entrichtung einer „Übernahmegebühr” oder eines „Entsorgungsentgelts” sagen die „Firmenbestatter” den ehemaligen Geschäftsführern die volle Schuldenübernahme zu. Im Anschluss an die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile beantragen sie regelmäßig eine Umfirmierung sowie die Sitzverlegung des Unternehmens. Die Gesellschaftstätigkeit wird sodann eingestellt, die AN entlassen und die Gesellschaft gänzlich liquidiert. Die Buchführung des aufgekauften Unternehmens wird regelmäßig nicht weitergeführt. Dadurch werden vor allem folgende Ziele verfolgt: vorhandene Vermögensgegenstände sollen beiseite geschafft, ausstehende Forderungen vereinnahmt, Beweismittel (z. B. Buchführu...