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NWB Nr. 26 vom Seite 2003 Fach 18 Seite 837

Das Recht der Handelsvertreter

von Prof. Dr. Bernd Rebe, Braunschweig

I. Zur Entwicklung des Handelsvertreterrechts

1. Das neue Handelsvertreterrecht 1953

Der Handelsvertreter (HV) erscheint als „Handlungsagent” im HGB von 1897 erstmals in einer Kodifikation des Handelsrechts. Langjährige Reformbestrebungen fanden ihren Niederschlag im Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) v. (BGBl 1953 I S. 771), das am in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurden alle Vorschriften des 7. Abschnitts des Ersten Buchs des HGB aufgehoben und durch neue ersetzt. Durch das Gesetz wurden auch Vorschriften in anderen Abschnitten des HGB geändert (§§ 1, 55, 65) oder neue eingefügt (§§ 75g, 75h) und ebenso außerhalb des HGB insbesondere ein Konkursvorrecht der HV in § 61 Abs. 1 Nr. 1c KO für den Fall des Konkurses des Unternehmers (U) eingeführt, das durch die Insolvenzordnung (InsO) v. wieder beseitigt wurde. Der HV hat nun im Insolvenzverfahren gegen den U ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 3 InsO, wenn und soweit ihm ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB zusteht (hierzu u. Ziff. VII, 4). Im Übrigen sind im Fall der Insolvenz des U die verschiedenen Insolvenzansprüche des HV zu unterscheiden. Die Rechtsstellung des HV, wie der Handlungsagent nun hieß, war zwar weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass er selbständig...