Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Bewertung im Ertragswertverfahren einerseits und im Sachwertverfahren andererseits
Gesetze: BewG §§ 76, 79; GG Art. 3
Instanzenzug: BG
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus dem Jahre 1900 bebaut, das drei abgeschlossene Wohneinheiten enthielt. Die Wohnfläche des Hauses beträgt insgesamt 319 qm. Zum wurde das Grundstück als Mietwohngrundstück im Ertragswertverfahren mit einem Einheitswert in Höhe von ... DM bewertet.
In den Jahren 1989 und 1990 nahm der Kläger verschiedene bauliche Veränderungen an dem Gebäude vor, in deren Folge der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mit Einheitswertbescheid auf den vom eine Wert- und Artfortschreibung für das Grundstück durchführte. Das FA bewertete das Grundstück als ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von ... DM; die Wertermittlung erfolgte im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).
Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als der Kläger nicht schlüssig darlegt, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die Rechtsprechung des BFH zum Wohnungsbegriff (vgl. , BFH/NV 2003, 7, m.w.N.) sowie zur Wohnfläche als Kriterium für die Anwendung des Sachwertverfahrens (vgl. , BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577) vorgebracht werden und eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen (vgl. , BFH/NV 2000, 985). Auch soweit lediglich Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall gerügt werden, rechtfertigt dies für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. etwa , BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443).
Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht mehr klärungsbedürftig.
Die unterschiedliche (Einheits-)Bewertung im Ertragswertverfahren einerseits und im Sachwertverfahren andererseits verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Diese Rechtsfrage ist durch Rechtsprechung geklärt (vgl. , 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240, sowie , BFH/NV 2000, 1076, m.w.N.), ebenso wie die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren (vgl. , BFH/NV 2003, 508, m.w.N.).
Der Anwendung des Sachwertverfahrens braucht nicht der ergebnislose Versuch voranzugehen, eine Jahresrohmiete festzustellen. Diese Rechtsfrage ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt (vgl. , BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841, unter 2. am Ende, und vom II R 146/87, BFHE 162, 364, BStBl II 1991, 57).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAB-23155