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Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich zu Beginn des Wirtschaftsjahrs
Das Wahlrecht der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich wird durch tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung ausgeübt. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart darf gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 4/04) nicht ohne ausreichenden Grund willkürlich erfolgen. Der Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich sei nur zu Beginn des Wj zulässig. Voraussetzung seien eine zeitnah zu Beginn des Wj erstellte Eröffnungsbilanz und die Einrichtung entsprechender Bestandskonten im laufenden Jahr.