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Betriebsstättenbegriff im Investitionszulagenrecht
Gem. nrkr. (BFH-Az.: III B 10/04) begründet das bloße Optionsrecht, Räume zur eigenen Verfügung zu erhalten, keine eigene Betriebsstätte. Für eine Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO sei es erforderlich, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende, über die bloße (tatsächliche) Nutzungsmöglichkeit hinausgehende Verfügungsmacht über die betreffende Geschäftseinrichtung oder Anlage ausübt. Der Nutzende müsse eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehaben.