Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer
privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen einer GmbH
Bemessung der durch die Nutzungsüberlassung verursachten verdeckten
Gewinnausschüttung
Zulässigkeit eines gerichtlichen
AdV-Antrags bei automatisierter Mahnung
Leitsatz
1. Erwirbt nicht der
Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, sondern die GmbH einen
ausschließlich diesem für private Zwecke zur Verfügung
gestellten Pkw, weil der Gesellschaftergeschäftsführer beim Erwerb
des Pkw persönlich nicht in Erscheinung tritt, ist der Pkw als notwendiges
Betriebsvermögen zu bilanzieren.
2. Die Nutzungsüberlassung
führt in Höhe der Aufwendungen einschließlich der in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung.
3. Verbleiben zwischen dem Zeitpunkt
der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht
und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller aufgrund der im automatisierten
Verfahren ergangenen Mahnung mit Vollstreckungsankündigung mit
Vollstreckungsmaßnahmen rechnen
muss, weniger als eine Woche, ist ihm nicht mehr zuzumuten, zunächst beim
FA statt unmittelbar bei Gericht die AdV zu beantragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1313 EFG 2004 S. 1313 Nr. 17 DAAAB-23059
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