Rechtswidrige Kirchensteuerfestsetzung bei glaubensverschiedenen
Ehegatten auch gegenüber dem konfessionslosen Ehegatten
Kirchensteuer (Kirchgeld) 1998 und 1999
Leitsatz
Gehört nur die keine
Einkünfte erzielende Ehefrau einer steuererhebenden Kirche an, wird in dem
gegenüber den zusammen veranlagten Ehegatten ergangenen Bescheid über
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer die Kirchensteuer
in Form von Kirchgeld rechtswidrig auch gegenüber dem konfessionslosen
Ehemann festgesetzt, wenn das Kirchgeld durch Verrechnung mit dem durch Abzug
von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei ihm entstandenen Guthaben
erhoben wird und in den Erläuterungen zum Bescheid der mehrdeutige Hinweis
erfolgt, dass die „Kirchensteuer für die Ehefrau”
festgesetzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1246 EFG 2004 S. 1246 Nr. 16 ZAAAB-23056
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