Aufhebung eines Erbbaurechts als grunderwerbsteuerbarer Vorgang
Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: GrE
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks in X mit einer Größe von 1 749 qm. Im Zuge der Bemühungen der Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht zu verkaufen, fanden sich zwei Ehepaare, die an jeweils einer Teilfläche des Grundstücks in mit dem Erbbaurecht unbelastetem Zustand interessiert waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom zwischen dem Kläger, den Erbbauberechtigten sowie den beiden Ehepaaren wurde zunächst das Erbbaurecht aufgehoben und dessen Löschung bewilligt. Sodann veräußerte der Kläger an die Ehepaare je eine Teilfläche des Grundstücks in unbelastetem Zustand, und zwar die mit dem aufstehenden Gebäude verbundene Teilfläche zum Preis von ... DM und die unbebaute Teilfläche zum Preis von ... DM. Von den Kaufpreisen sollten die Erbbauberechtigten für die Aufgabe ihres Erbbaurechts einen Teilbetrag von ... DM und der Kläger für den Grund und Boden einen Teilbetrag von ... DM erhalten. Daher sollte das die bebaute Teilfläche erwerbende Ehepaar seinen Kaufpreis in voller Höhe an die Erbbauberechtigten zahlen. Der Restbetrag sollte den Erbbauberechtigten unmittelbar von dem anderen Ehepaar zufließen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah in der Aufhebung des Erbbaurechts einen Grundstückserwerb in der Person des Klägers und setzte gegen ihn mit Bescheid vom eine Steuer von ... DM fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger vorgetragen hatte, wirtschaftlich betrachtet sei die Substanz des Erbbaurechts unmittelbar von den Erbbauberechtigten auf die Eheleute übertragen worden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Aufhebung des Erbbaurechts stelle einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Grundstückserwerb durch den Kläger dar. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Rechtsmacht über sein Grundstück zurückerlangt. Dies habe es ihm ermöglicht, das Grundstück in unbelastetem Zustand zu übertragen. Dass ein vergleichbares Ergebnis auch durch eine unmittelbare Veräußerung des Erbbaurechts durch die Erbbauberechtigten an die Eheleute erzielt worden wäre, sei unbeachtlich, da von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 1629) sowie eine ungerechtfertigte Doppelbelastung des in dem Erbbaurecht verkörperten Werts mit Grunderwerbsteuer, in dem dieser Wert einmal beim Kläger und ein weiteres Mal bei den Eheleuten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingegangen sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger hat seine Beschwerde ausdrücklich auf die Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO gestützt. Zu dem Zulassungsgrund des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift —nämlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache— ist der Beschwerde jedoch nichts zu entnehmen. Dasselbe gilt für die erste Alternative des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift, wonach eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich sein muss. Soweit sich der Kläger zur Darlegung der zweiten Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO —dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung— auf das genannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG beruft, hat er nicht dargelegt, welcher tragende Rechtssatz der Vorentscheidung von diesem Urteil abweichen soll. Dies war objektiv auch nicht möglich, da dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufhebung eines Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellt, macht es einen entscheidenden Unterschied, ob der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück hinzuerwirbt oder der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht. Zwar erhält beide Male der jeweils erwerbende Vertragspartner dasjenige, was ihm bislang an der vollen Sachherrschaft über das Grundstück samt Gebäuden fehlte. Aber nur dann, wenn erwerbender Vertragspartner der Eigentümer des bislang mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist, kann das Erbbaurecht selbst hinzuerworben worden sein. Ist —wie in dem vom Schleswig-Holsteinischen FG entschiedenen Fall— jedoch der Erbbauberechtigte der erwerbende Vertragspartner, scheidet das Erbbaurecht als Erwerbsgegenstand schon deshalb aus, weil es ihm bereits zusteht. In seiner Person kann nur das belastete Grundstück hinzuerworben werden.
Fundstelle(n):
NAAAB-22986