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Maklerrecht | wirtschaftliche Identität trotz Abschluss durch einen vorgeschobenen Dritten
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (bisher von der Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht: feste familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung; personengleiche Kapitalgesellschaften; Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH, Komplementär-GmbH und KG). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Maklerkunde bewusst nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll ().