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OLG Oldenburg 08.01.2004 1 U 70/03, NWB 25/2004 S. 202

Zivilrecht | Widerrufsrecht und Schriftform bei Zeitschriftenabonnementvertrieb

Bei einem Zeitschriftenabonnement, das als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und bei dem alle bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Zahlungen einen Gesamtbetrag von 200 € nicht überschreiten, entfällt nicht nur das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch das Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verträge, aus denen sich für den Verbraucher Zahlungsverpflichtungen von nicht mehr als 200 € ergeben, liegen noch in einem Bereich finanzieller Belastungen, wie sie durchweg bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens anfallen (OLG Oldenburg, Urt. v. - 1 U 70/03, NJW-RR 2004, 701).