Betrieb einer Pflanzenkläranlage durch Nachbarn in Form einer GbR keine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei ausschließlichem Bestreben, den Gesellschaftern Leistungsentnahmen zu ermöglichen -
Keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leitsatz
1) Geht das Bestreben einer aus mehreren Nachbarn bestehenden GbR, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb einer Pflanzenkläranlage
ist, ausschließlich dahin, den beteiligten Gesellschaftern Leistungsentnahmen (Leistungen zur Klärung von Abwässern) aus dem
Gesellschaftsvermögen zu ermöglichen, fehlt es an der für die Einkünfteerzielung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderlichen
Gewinnerzielungsabsicht.
2) Eine GbR nimmt nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn sie nur Leistungen gegenüber den an ihr beteiligten
Gesellschaftern erbringt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 727 EFG 2004 S. 727 Nr. 10 GAAAB-22851
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