Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem gestellt worden ist
Leitsatz
Die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ist bei verfassungskonformer Einschränkung
des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 jedenfalls dann für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden, wenn der Antrag
auf Bilanzänderung erst nach dem gestellt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 4 Nr. 34 DStRE 2004 S. 1386 Nr. 23 EFG 2004 S. 819 EFG 2004 S. 819 Nr. 11 PAAAB-22848
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