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FG Köln Urteil v. - 11 K 2507/03 EFG 2004 S. 1333

Gesetze: UStR 2000 Abschnitt 276aUStR 2000 Abschnitt 276a Abs 2 UStR 2000 Abschnitt 276a Abs 2 S 2 UStG § 25a

Körperschaften

Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer

Leitsatz

1) Die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 1 UStG findet bei Lieferungen nur dann Anwendung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist.

2) Als Wiederverkäufer und damit als gewerbsmäßig Handelnde sollen gem. Abschn. 276a Abs. 2 UStR 2000 die Unternehmer gelten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend im eigenen Namen wieder verkaufen. Nicht ausreichen ist die ohne Wiederholungsabsicht nur einmalig vorgenommene Veräußerung von Anlagevermögen bei Unternehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 836 Nr. 14
EFG 2004 S. 1333
SAAAB-22792

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